Unter dem Namen «Naturwissenschaftliche Gesellschaft Winterthur» (NGW) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB in Winterthur.
Der Verein ist Mitglied der Schweizerischen Akademie der Naturwissenschaften (SCNAT).
Der Verein bezweckt die Förderung und Verbreitung naturwissenschaftlicher Erkenntnisse. Er sucht dies insbesondere zu erreichen durch regelmässige Vorträge und Exkursionen, öffentliche Auftritte und Unterstützung von Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung. Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
1 Ordentliches Mitglied ist, wer in den Verein aufgenommen worden ist.
2 Als ausserordentliche Mitglieder (Förderer des Vereins) können Unternehmen, Genossenschaften, Stiftungen und Vereine aufgenommen werden. Diesen stehen die gleichen Rechte wie einem ordentlichen Mitglied zu. Sie bezeichnen eine Vertretung, welche für sie die Rechte wahrnimmt.
3 Zum Ehrenmitglied wird ernannt, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, jedoch nicht deren Pflichten.
1 Gesuche um Aufnahme in den Verein sind an die Geschäftsstelle zu richten.
2 Ordentliche Mitglieder und ausserordentliche Mitglieder werden durch die Geschäftsstelle aufgenommen. Dem Vorstand steht ein Vetorecht aus wichtigen Gründen zu.
3 Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Generalversammlung verliehen.
1 Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle und ist nur mit einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig.
2 Der Austritt befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge.
3 Die Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags hat den Ausschluss des betreffenden Mitglieds zur Folge. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss. Gegen einen Ausschlussentscheid kann innerhalb von 30 Tagen ein Wiedererwägungsgesuch an den Vorstand gerichtet werden. Die Generalversammlung entscheidet an der nächsten Generalversammlung abschliessend über den Ausschluss.
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
- Jahresbeiträgen der ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder;
- Zinsen allfälligen Vereinsvermögens;
- Beiträgen von Behörden, Schenkungen, Vermächtnissen und anderen Zuwendungen;
- Beiträgen von Förderorganisationen, Stiftungen und der SCNAT.
1 Die ordentlichen Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, der jährlich von der Generalversammlung für das folgende Jahr festgelegt wird.
2 Ordentliche Mitglieder, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet oder ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben, bezahlen einen reduzierten Jahresbeitrag.
3 Ordentliche Mitglieder, die während 35 Jahren dem Verein angehört haben sowie Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.
4 Die ausserordentlichen Mitglieder bezahlen einen jährlichen Beitrag, der mindestens dreimal so hoch ist wie der jährliche Beitrag eines ordentlichen Mitgliedes.
5 Die Jahresbeiträge für das laufende Jahr werden mit der Einladung zur GV verschickt.
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Das Rechnungsjahr des Vereins beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember, auf welchen Tag die Rechnung abzuschliessen ist.
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung der Mitglieder;
- der Vorstand;
- die Rechnungsrevisoren.
1 Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung.
2 Eine ordentliche Generalversammlung soll jährlich bis Ende Mai stattfinden.
3 Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden, der Zeit und des Ortes durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen.
4 Die Einberufung hat mindestens 14 Tage (Eingang der Einladung bei den Mitgliedern) vor der Generalversammlung zu erfolgen.
5 Ausserordentliche Generalversammlungen werden abgehalten auf Beschluss der Generalversammlung oder des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich und unter Angabe der Gründe an den Vorstand gestellt wird.
1 Der Vorstand bestimmt unter sich den Vorsitz der Generalversammlung. In der Regel ist dies der Präsident / die Präsidentin. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, wählt die Generalversammlung einen Tages-Vorsitzenden / eine Tages-Vorsitzende.
2 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und wählt mit dem absoluten Mehr der Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende / der Vorsitzende den Stichentscheid.
3 Für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen des Art. 23.
4 Wahlen und Beschlüsse erfolgen durch offene Abstimmung, wenn nicht fünf Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangen.
5 Die Auszählung der Stimmen geschieht durch zwei vom / von der Vorsitzenden bezeichnete Stimmenzähler.
Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
- Wahl bzw. Abwahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren;
- Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisoren.
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Beschlussfassung über ausserordentliche Ausgaben. Vorbehalten bleibt Art. 17. Abs. 4.
- Statutenänderungen;
- Auflösung des Vereins oder Vereinigung desselben mit andern Vereinen;
- Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung von Gesetz wegen oder vom Vorstand überwiesenen Geschäfte.
- Behandlung der Ausschlussrekurse.
1 Der Vorstand besteht aus 7 bis 12 Mitgliedern.
2 Er bestimmt einen Aktuar / eine Aktuarin und einen Kassier / eine Kassierin. Ein oder zwei Vorstandsmitglieder bilden das Vizepräsidium. Sie vertreten den Präsidenten / die Präsidentin, unterzeichnen mit ihm / ihr für den Verein und bereiten mit ihm / ihr die Sitzungen vor.
1 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder wieder wählbar sind.
2 Während der Amtsdauer treten neu gewählte Mitglieder in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt wurden.
1 Der Vorstand besorgt die laufenden Vereinsgeschäfte. Er kann diese Aufgabe an eine Geschäftsstelle delegieren.
2 Ihm steht die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten zu, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung zugewiesen sind. Er wählt einen Delegierten / eine Delegierte in den Senat der SCNAT und einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin.
3 Wenn eine Vorstandsmehrheit dies wünscht, ist der Vorstand ermächtigt, Stellungnahmen zu sachpolitischen Themen von lokalem oder regionalem Charakter abzugeben.
4 Der Vorstand kann Projekte bewilligen ohne die Bewilligung der Generalversammlung einzuholen, wenn diese vollständig aus Mitteln finanziert werden, die nicht dem Vereinsvermögen angehören.
5 Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident / die Präsidentin zusammen mit dem Aktuar / der Aktuarin oder dem Vizepräsidium kollektiv zu zweien. Im Verhinderungsfall treten andere Vorstandsmitglieder an ihre Stelle.
1 Der Präsident oder die Präsidentin vertritt den Verein nach aussen: er / sie bereitet die Sitzungen vor und leitet die Verhandlungen.
2 Der Aktuar / die Aktuarin führt die Protokolle.
3 Der Kassier / die Kassierin verwaltet die Kasse und Rechnungen.
4 Die weiteren Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand mit besonderen Funktionen betraut.
5 Die Vorstandsmitglieder sind nach Möglichkeit Vertreter / Vertreterinnen verschiedener Disziplinen der Naturwissenschaften und der Medizin.
1 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren / -revisorinnen.
2 Ihre Amtsdauer fällt mit derjenigen des Vorstandes zusammen.
3 Die Rechnungsrevisoren / -revisorinnen prüfen alljährlich die Jahresrechnung und die Belege und erstatten der Generalversammlung hierüber Bericht und Antrag.
1 Von der NGW produzierte Publikationen können wissenschaftlich aber auch populärwissenschaftlich sein. Sie sollten sich auf den Grossraum Winterthur konzentrieren.
2 Über den Inhalt, den Zeitpunkt des Erscheinens und den Kostenvoranschlag entscheidet der Vorstand auf Antrag der dafür verantwortlichen Redaktionsperson.
Der Verein wird in der Delegiertenversammlung der SCNAT vertreten durch einen ständigen Delegierten / eine ständige Delegierte oder einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin. Seine / ihre Amtsdauer beträgt sechs Jahre und beginnt zu gleicher Zeit wie diejenige des Ausschusses des Zentralvorstandes der SCNAT.
1 Die Generalversammlung kann jederzeit in einer speziell hierfür einberufenen Sitzung die Auflösung des Vereins oder ihre Vereinigung mit einem andern Verein mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen beschliessen, sofern zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind.
2 Ist die mit dem Traktandum Auflösung des Vereins einberufene Generalversammlung nicht beschlussfähig, so beruft der Vorstand eine zweite Generalversammlung ein, welche mit zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden entscheidet.
3 Im Falle der Auflösung wird über das Vermögen gesondert bestimmt.
4 Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die vorliegenden revidierten Statuten treten mit der Annahme durch die Generalversammlung vom 10.4.2026 in Kraft und ersetzen sämtliche früheren Fassungen.
Der Präsident
Michael Oettli
