Statuten

Unter dem Namen «Naturwissenschaftliche Gesellschaft Winterthur» (NGW) besteht als Verein im Sinne des Art. 60ff. ZGB eine Vereinigung von Freunden der Naturwissenschaften mit Sitz in Winterthur.

Der Verein ist Mitglied der Schweizerischen Akademie der Naturwissenschaften (SCNAT).

1 Der Verein bezweckt die Förderung und Verbreitung naturwissenschaftlicher Erkenntnisse.

2 Dies sucht er insbesondere zu erreichen:

  1. durch regelmässige Vorträge, naturwissenschaftliche Demonstrationen, Exkursionen, Sonderveranstaltungen und dergleichen
  2. durch die Herausgabe von naturwissenschaftlichen Arbeiten (Mitteilungen der Naturwissenschaftlichen Gesellschaft Winterthur);
  3. durch den Austausch ihrer Publikationen mit denjenigen anderer Gesellschaften, Bibliotheken und Institute ähnlichen Zwecks.

1 Ordentliches Mitglied ist, wer in den Verein aufgenommen worden ist.

2 Als ausserordentliche Mitglieder (Förderer des Vereins) können Firmen und Vereine aufgenommen werden. Diesen stehen die gleichen Rechte wie einem ordentlichen Mitglied zu. Sie bezeichnen einen Vertreter, der für sie die Rechte wahrnimmt.

3 Zum Ehrenmitglied ernannt wird, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Sie haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, jedoch nicht deren Pflichten.

4 Jedes ordentliche Mitglied ist gleichzeitig individuelles Mitglied der Scnat.

1 Gesuche um Aufnahme in den Verein sind an den Vorstand zu richten.

2 Ordentliche Mitglieder und ausserordentliche Mitglieder werden durch Beschluss des Vorstandes in den Verein aufgenommen.

3 Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Generalversammlung verliehen.

1 Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist nur auf Ende eines Kalenderjahres zulässig.

2 Der Austritt befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge.

3 Die Nichtbezahlung der Mitgliederbeiträge hat den Ausschluss des betreffenden Mitglieds zur Folge.

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:

  1. Jahresbeiträgen der ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder;
  2. Zinsen allfälligen Vereinsvermögens;
  3. Beiträgen von Behörden, Schenkungen, Vermächtnissen und anderen Zuwendungen.

1 Die ordentlichen Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, der jährlich von der Generalversammlung festgelegt wird.

2 Ordentliche Mitglieder, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet, oder ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben (1. Studium), bezahlen einen reduzierten Jahresbeitrag.

3 Ordentliche Mitglieder, die während 35 Jahren dem Verein angehört haben und Ehrenmitglieder, sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.

4 Die ausserordentlichen Mitglieder bezahlen einen jährlichen Beitrag, der mindestens dreimal so hoch ist wie der jährliche Beitrag eines ordentlichen Mitgliedes.

5 Die Jahresbeiträge sind per Ende November für das laufende Jahr zur Zahlung fällig.

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Das Rechnungsjahr des Vereins beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember, auf welchen Tag die Rechnung abzuschliessen ist.

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung der Mitglieder;
  2. der Vorstand;
  3. die Rechnungsrevisoren.

1 Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung.

2 Eine ordentliche Generalversammlung soll jährlich bis Ende Mai stattfinden.

3 Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden, der Zeit und des Ortes durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen.

4 Die Einberufung hat mindestens sechs Tage (Eingang der Einladung bei den Mitgliedern) vor der Generalversammlung zu erfolgen.

5 Ausserordentliche Generalversammlungen werden abgehalten auf Beschluss der Generalversammlung oder des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich und unter Angabe der Gründe an den Vorstand gestellt wird.

1 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und Wahlen mit dem absoluten Mehr der Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

2 Für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen des Art. 25.

3 Wahlen und Beschlüsse erfolgen durch offene Abstimmung, wenn nicht fünf Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangen.

4 Die Auszählung der Stimmenden geschieht durch zwei vom Präsidenten bezeichnete Stimmenzähler.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

  1. Wahl bzw. Abwahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren;
  2. Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisoren.
  3. Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  5. Beschlussfassung über ausserordentliche Ausgaben. Vorbehalten bleibt Art. 17. Abs. 4
  6. Statutenänderungen;
  7. Auflösung des Vereins oder Vereinigung desselben mit andern Vereinen;
  8. Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung von Gesetz wegen oder vom Vorstand überwiesenen Geschäfte.
  9. Behandlung der Ausschlussrekurse.

1 Der Vorstand besteht aus 7 bis 12 Mitgliedern.

2 Er bestimmt einen Aktuar, einen Quästor, einen Medienverantwortlichen.

Ein Vorstandsmitglied wird als Stellvertreter des Präsidenten bezeichnet.

1 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder wieder wählbar sind.

2 Während der Amtsdauer treten neu gewählte Mitglieder in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt wurden.

1 Der Vorstand besorgt die laufenden Vereinsgeschäfte.

2 Ihm steht die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten zu, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung zugewiesen sind. Er wählt einen Delegierten in den Senat der SCNAT und dessen Stellvertreter.

3 Wenn eine Vorstandsmehrheit dies wünscht, ist der Vorstand ermächtigt, Stellungnahmen zu sachpolitischen Themen von lokalem oder regionalem Charakter abzugeben.

4 Der Vorstand kann Projekte bewilligen ohne die Bewilligung der Generalversammlung einzuholen, wenn diese vollständig aus Mitteln finanziert werden, die nicht dem Vereinsvermögen angehören.

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident zusammen mit dem Aktuar kollektiv zu zweien. Im Verhinderungsfalle treten andere Vorstandsmitglieder an ihre SteIle.

1 Der Präsident vertritt den Verein nach aussen: er bereitet die Sitzungen vor und leitet die Verhandlungen.

2 Der Aktuar führt die Protokolle und die Adressverwaltung.

3 Der Quästor verwaltet die Kasse und Rechnungen.

4 Der Medienverantwortliche ist besorgt für die Öffentlichkeitsarbeit.

5 Die weiteren Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand mit besonderen Funktionen betraut.

6 Die Vorstandsmitglieder sind nach Möglichkeit Vertreter verschiedener Disziplinen der Naturwissenschaften und der Medizin.

1 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren.

2 Ihre Amtsdauer fällt mit derjenigen des Vorstandes zusammen.

3 Die Rechnungsrevisoren prüfen alljährlich die Jahresrechnung und die Belege und erstatten der Generalversammlung hierüber Bericht und Antrag.

Der Verein führt im Vereinsjahr Vortragsveranstaltungen, Exkursionen und dergleichen durch. Er organisiert im Weiteren von Fall zu Fall Ausstellungen und weitere Veranstaltungen mit naturwissenschaftlichem Inhalt.

1 Von der NGW produzierte Publikationen können wissenschaftlich aber auch populärwissenschaftlich sein. Sie sollten sich auf den Grossraum Winterthur konzentrieren.

2 Über den Inhalt, den Zeitpunkt des Erscheinens und den Kostenvoranschlag entscheidet der Vorstand auf Antrag der dafür verantwortlichen Redaktionsperson.

Die Besorgung des Tauschverkehrs gemäss Art. 3 Abs. 2 Ziffer 3. erfolgt durch den Vorstand. Die im Tauschverkehr erhaltenen Druckschriften werden in die Bestände der Stadtbibliothek eingereiht.

Der Verein wird im Senat der Scnat vertreten durch einen ständigen Delegierten oder einen Stellvertreter. Seine Amtsdauer beträgt sechs Jahre und beginnt zu gleicher Zeit wie diejenige des Ausschusses des Zentralvorstandes der SCNAT.

1 Die Generalversammlung kann jederzeit in einer speziell hierfür einberufenen Sitzung die Auflösung des Vereins oder ihre Vereinigung mit einem andern Verein mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen beschliessen, sofern zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind.

2 Ist die mit dem Traktandum Auflösung des Vereins einberufene Generalversammlung nicht beschlussfähig, so beruft der Vorstand eine zweite Generalversammlung ein, welche mit zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden entscheidet.

3 Im Falle der Auflösung wird über das Vermögen gesondert bestimmt.

Die vorliegenden generalrevidierten Statuten treten mit der Annahme durch die Generalversammlung vom 28. Mai 2011 in Kraft und ersetzen sämtliche früheren Fassungen.

Der Präsident
Peter Lippuner

Die Aktuarin:
Dr. Sabine Oertli

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